Ein Unternehmer betrieb eine große Photovoltaikanlage, die zunächst auf dem Dach eines ihm nicht gehörenden Gebäudes montiert war. Einige Jahre später errichtete er einen Holzschuppen auf dem Betriebsgelände, ließ die bestehende Anlage demontieren und auf dem Schuppen anbringen. Er beanspruchte den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Demontage und Montage sowie der Errichtung des Schuppens, der nicht anderweitig genutzt wurde. Das Finanzamt gewährte den Vorsteuerabzug nur für die Montage und Demontage, nicht aber für die Errichtung des Schuppens.
Das Finanzgericht versagte ebenfalls den Vorsteuerabzug, da der Schuppen nicht zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch genutzt wurde. Für die Berechnung der 10-Prozent-Grenze kommt es alleine auf die Nutz- bzw. Wohnfläche eines Gebäudes an. Die Nutzung der Dachfläche ist dabei unerheblich.
Urteil des BFH vom 19.07.2011
Aktenzeichen: XI R 29/09
jurisPR-SteuerR 9/2012, Anm. 6
ZfIR 2012, 129