Ein Autofahrer ist berechtigt, sein Fahrzeug im Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 mit dem Zusatzzeichen 1044-10 „nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde“ zu parken, wenn er bzw. sein schwerbehinderter Beifahrer im Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenparkausweises ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist jedoch, dass der Parkausweis gut sichtbar ausgelegt wird.
Eine Kopie des Schwerbehindertenparkausweises erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Um Missbrauch vorzubeugen und auszuschließen, dass der Parkausweis zeitgleich mehrfach verwendet werden kann, muss dieser im Original ausgelegt werden. Der Fahrer haftet insofern für seinen Beifahrer. Hat dieser lediglich eine Kopie seines Schwerbehindertenparkausweises verwendet und wird das Fahrzeug daraufhin abgeschleppt, muss der Fahrer für die Abschleppkosten einstehen.
Gerichtsbescheid des VG Düsseldorf vom 15.03.2011
Aktenzeichen: 14 K 504/11
RdW Heft 22/2011, Seite III