Veranlasst der Betreiber eines Supermarkts das Abschleppen eines widerrechtlich auf dem Kundenparkplatz abgestellten Fahrzeugs, darf er dem Falschparker neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung in Rechnung stellen.
Weigert sich der Falschparker, die hierfür verlangten 219,50 Euro zu bezahlen, darf der Geschäftsinhaber ihm gegenüber die Angabe verweigern, wohin das Fahrzeug von dem beauftragten Abschleppunternehmen verbracht wurde. Dieses darf die Herausgabe des Wagens bis zur Zahlung ablehnen. Für die durch den Streit verzögerte Rückgabe des Pkws steht dem Fahrzeughalter auch kein Anspruch auf Nutzungsausfall zu.
Urteil des BGH vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 30/11
EBE/BGH 2012, 27