An einer Kreuzung mit Rechts-vor-Links-Regelung kam es zu einer Kollision zwischen einem bevorrechtigten Rennradfahrer und einem Pkw. Der Radfahrer erlitt dadurch erhebliche Verletzungen u.a. im Kopfbereich. Da nicht klar ersichtlich war, ob es sich bei dem von dem Radler befahrenen Weg um einen Feldweg oder eine bevorrechtigte Straße handelte, hätte er nicht mit erheblicher Geschwindigkeit in die Kreuzung einfahren dürfen. Bereits deshalb erlegte ihm das Gericht eine Mitverschuldensquote von einem Drittel auf.
Damit nicht genug. Das Gericht warf dem Radfahrer vor, dass er bei einer derart sportlichen Fahrweise, worauf neben der Art des Fahrrades und der Geschwindigkeit auch die Nutzung der Klickpedale hinwies, zu seinem eigenen Schutz keinen Helm getragen hatte. Auch wenn in Deutschland keine Helmpflicht für Radfahrer besteht, trifft bei einer sportlichen Fahrweise einen Radfahrer gleichwohl eine Mithaftung für erlittene Verletzungen, die bei Tragen eines Schutzhelmes vermeidbar gewesen wären. Im Ergebnis erhöhte das Oberlandesgericht München die Haftungsquote des Radfahrers auf 40 Prozent.
Urteil des OLG München vom 03.03.2011
Aktenzeichen: 24 U 384/10
Verkehrsrecht aktuell 2012, 2