Überholt ein Radfahrer mehrere hintereinander auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg fahrende Inlineskater, muss er den Überholvorgang rechtzeitig durch ein Warnsignal wie etwa Klingeln oder Zuruf ankündigen. Unterlässt er dies und kommt es demzufolge zu einer Kollision mit einem zum Überholen ausscherenden Skater, haftet er für den entstandenen Schaden alleine. Eine Rückschaupflicht seitens des Inlineskaters besteht ohne weitere Anhaltspunkte, wie z.B. regem Fahrradverkehr, in der Regel nicht.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.07.2011
Aktenzeichen: I-1 U 242/10
DAR 2012, 82