Der Fahrer eines Mietwagens wurde in einen sogenannten Kettenauffahrunfall verwickelt. Letztlich war auch durch ein Unfallgutachten nicht mehr feststellbar, ob der Mietwagenfahrer zuerst auf das vor ihm abbremsende Fahrzeug aufgefahren war oder ob er gleich von dem auf ihn auffahrenden Hintermann auf das Fahrzeug vor ihm aufgeschoben wurde. Trotz des nicht geklärten Unfallhergangs verlangte das Mietwagenunternehmen von seinem Kunden die Zahlung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 750 Euro.
Das Landgericht Berlin hielt den Zahlungsanspruch nicht für begründet. Lässt sich – wie hier – nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, trägt der Vermieter die Beweislast, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Mieters und nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt. Gelingt dieser Nachweis – wie im vorliegenden Fall – nicht, kann der Mieter nicht zur Zahlung der Selbstbeteiligung herangezogen werden.
Urteil des LG Berlin vom 18.11.2011
Aktenzeichen: 56 S 36/11
DAR 2012, 85