Gehört zum Nachlass eine Immobilie, machen die Grundbuchämter die Eintragung des oder der Erben als neue Eigentümer von der Vorlage eines Erbscheins abhängig. Das Oberlandesgericht München hält dies jedoch nicht für zwingend erforderlich, wenn der Erbschaftsnachweis auch anderweitig eindeutig erbracht werden kann.
Haben Eheleute in einem notariellen Ehe- und Erbvertrag „die gemeinschaftlichen Kinder“ als Erben eingesetzt, reicht anstelle eines Erbscheins in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und Versicherung an Eides statt, dass nur ein gemeinschaftliches Kind vorhanden und dieses somit Alleinerbe geworden ist. Der Vorlage eines – recht teuren – Erbscheins beim Grundbuchamt bedarf es in diesem Fall nicht.
Beschluss des OLG München vom 12.01.2012
Aktenzeichen: 34 Wx 501/11
jurisPR-FamR 3/2012, Anm. 1
ZErb 2012,82