Ein Reiseveranstalter verstößt weder gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) noch gegen die Verbraucherinformationspflicht nach der BGBInfoV, wenn in einem Reisekatalog für eine bestimmte, ausschließlich über ein Reisebüro zu buchende Reise vorgegeben ist, dass zu dem genannten Grundpreis der Reise noch ein Flughafenzu- bzw. -abschlag in Höhe von jeweils höchstens 50 Euro treten kann, dessen genaue Höhe vom Verbraucher im Reisebüro zu erfragen ist.
Urteil des OLG Celle vom 24.01.2008
Aktenzeichen: 13 U 180/07
Pressemitteilung des OLG Celle