In der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage war die Beschlussfassung für Abstimmungen in der Eigentümerversammlung wie folgt geregelt: „Jeder Eigentümer einer der 45 Wohnungen hat für jede in seinem Eigentum stehende Wohnung eine Stimme“. Für den Bundesgerichtshof stellt es keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar, wenn – wie bei dieser Regelung – das im Gesetz präferierte Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen worden ist. Gehört einem Eigentümer mehr als die Hälfte der Eigentumswohnungen, kann er somit allein über die Bestellung bzw. Abberufung des Verwalters bestimmen.
Urteil des BGH vom 28.10.2011
Aktenzeichen: V ZR 253/10
EBE/BGH 2012, BGH-Ls 106/12