Eine gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, einem schwerhörigen Versicherten ein technisch hochwertiges und damit hochpreisiges Hörgerät (hier für 1.820 Euro) zu bewilligen, wenn nachweislich mit den sogenannten Vertragsgeräten kein optimaler Ausgleich des Hörverlustes erzielt werden kann.
Der Akustiker, der für die Krankenkasse die Versorgung durchführt, ist verpflichtet, ein Hilfsmittel auszuwählen, das den Hörverlust des Versicherten möglichst weitgehend ausgleicht. Vertritt die Krankenkasse die Auffassung, der Akustiker hätte eine günstigere Versorgung anbieten müssen, muss sie sich frühzeitig in die Versorgung einbringen und den Sachverhalt z.B. durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen.
Urteil des SG Detmold vom 05.10.2011
Aktenzeichen: S 5 KR 97/08
Pressemitteilung des SG Detmold