Eine Unfallversicherung muss nur dann Versicherungsleistungen erbringen, wenn tatsächlich ein Unfall vorlag. Für den Bundesgerichtshof handelt es sich auch dann um einen Unfall im Sinne der geltenden Versicherungsbedingungen (AUB), wenn eine Verletzung des Versicherten durch einen Sturz nach einem Ausweichmanöver auf der Skipiste entstanden ist.
Auch wenn Auslöser des Schadens eine mittelbare Fremdeinwirkung (Erschrecken vor anderem, zu nah auffahrendem Skifahrer) war, ist der Sturz auch dann ursächlich für die Schädigung, wenn sie auf einer durch einen anderen Skifahrer veranlassten Eigenbewegung des Versicherten beruht.
Urteil des BGH vom 06.07.2011
Aktenzeichen: IV ZR 29/09
VersR 2011, 1135
MDR 2011, 980