Mit einem kuriosen Sturmschaden hatte sich das Amtsgericht München zu befassen. Ein Versicherter hatte während des im Jahr 2007 wütenden Sturms „Kyrill“ die Balkontür geöffnet und seinen Kopf ins Freie gestreckt, um eine sich auf dem Balkon befindliche Markise wieder zu befestigen. Dabei wurde sein Toupet, das nicht mit Kleber an der Kopfhaut befestigt war, vom Sturm erfasst und ging unwiederbringlich verloren.
Bei der Frage der Eintrittspflicht der Hausratversicherung kam es entscheidend auf die Frage an, ob der Schaden im oder außerhalb des Gebäudes eingetreten war, da durch die Versicherung nur Schäden innerhalb des Gebäudes abgedeckt waren. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer zwar im Gebäude stand. Entscheidend war jedoch, dass er sich so weit aus der Balkontür gelehnt hatte, dass sich sein Kopf und damit auch das verlorene Haarteil deutlich außerhalb des Gebäudes befanden, als es von der Sturmböe erfasst wurde. Damit lag kein versicherter Hausratschaden vor. Im Übrigen bejahte das Amtsgericht auch die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit, weil der Versicherungsnehmer bei schwerstem Sturm seinen Kopf ins Freie hinausgestreckt hatte, obwohl er sein Haarteil noch nicht mit Kleber an der Kopfhaut befestigt oder es nicht mit der Hand festgehalten hatte. Im Ergebnis musste die Versicherung nicht zahlen.
Urteil des AG München vom 08.01.2008
Aktenzeichen: 261 C 29411/07
jurisPR-VersR 2/2012, Anm. 4