Um gegenüber dem Internethandel, der Verbrauchern aus gesetzlichen Gründen ein Widerrufsrecht einräumen muss, konkurrenzfähig zu bleiben, akzeptiert in der Regel auch der Einzelhandel einen Umtausch oder eine Rückgabe der Ware ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes binnen einer angemessenen Frist (meist zwei Wochen). Hierbei handelt es sich im Regelfall jedoch um eine Kulanzleistung des Einzelhändlers.
Dementsprechend hat das Amtsgericht München entschieden, dass im Einzelhandel ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen der Ware grundsätzlich nicht existiert. Weigert sich der Verkäufer, die mangelfreie Ware zurückzunehmen, muss daher vom umtauschenden Käufer das Vorliegen einer besonderen Umtauschvereinbarung nachgewiesen werden.
Urteil des AG München vom 27.12.2011
Aktenzeichen: 155 C 18514/11
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