Ein Internet-Textilvertrieb verwendete in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“. Ein Konkurrent vertrat die Auffassung, dass die Verwendung dieser Klausel eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Das Kammergericht gab ihm Recht und untersagte die weitere Benutzung der beanstandeten Klausel. Diese bedeutet eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, weil sie deren gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht erheblich einschränkt. Insbesondere wird das Recht des Kunden beschnitten, im Fall einer pflichtwidrig nicht rechtzeitig erbrachten Restleistung vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.
Urteil/Beschluss des KG Berlin vom 25.01.2008
Aktenzeichen: 5 W 344/07
WRP 2008, 383