Hat ein vom Käufer eines Reitpferdes mit der Ankaufuntersuchung beauftragter Tierarzt mehrere Mängel, wie z.B. eine Lahmheit hinten rechts, eine Taktunsauberkeit vorne links und eine auf Druck schmerzhafte arthrotische Rückenmuskulatur nicht erkannt, stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche sowohl gegenüber dem Verkäufer als auch gegenüber dem Tierarzt zu. Den Käufer trifft in einem solchen Fall grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen, bevor er den Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
Urteil des BGH vom 22.12.2011
Aktenzeichen: VII ZR 136/11
EBE/BGH 2012, BGH-Ls 90/12
Nach erfolgreichem Kauf eines Reitpferdes sollte unbedingt eine Pferdeversicherung abgeschlossen werden, um das Risiko der Tierhalterhaftpflicht abzudecken.