Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zwangseinziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bereits unmittelbar mit ihrer Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter Wirksamkeit erlangt, sofern gesellschaftsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Wirksamkeit tritt damit nicht – wie von einigen Oberlandesgerichten angenommen – erst mit der Zahlung der Abfindung an den Ausscheidenden ein.
In diesem Zusammenhang wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass die beschließenden Gesellschafter dafür Sorge zu tragen haben, dass die Abfindung aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft geleistet wird. Wird dies unterlassen, haften die Gesellschafter persönlich für die Abfindung im Verhältnis ihrer Beteiligung.
Urteil des BGH vom 24.01.2012
Aktenzeichen: II ZR 109/11
ZIP 2012, 422
BB 2012, 664