Die gesetzlichen Regelungen über das Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen bestimmen, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ gesetzlich geschützt sind. Das erfordert, dass an diesen Tagen grundsätzlich die werktägliche Geschäftigkeit ruht. Eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten, ist zulässig, sofern sie als „Arbeit für den Sonntag“ gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern gesetzlich besonders zugelassen ist.
Das Verwaltungsgericht Minden hatte darüber zu entscheiden, ob die von Rettungsdiensten, wie dem Roten Kreuz, durchgeführten Lehrgänge in „Erster Hilfe und lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort“ in Bielefeld auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden können. Derartige Kurse sind für den Erwerb des Führerscheins verpflichtend. Das Gericht nahm dabei eine umfassende Interessenabwägung vor und hielt im Ergebnis das von der zuständigen Behörde ausgesprochene Verbot für nicht gerechtfertigt.
Ist es am betreffenden Ort jahrelang unbeanstandete Praxis, dass zahlreiche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen an Sonntagen stattfinden und eine Störung der Sonn- und Feiertagsruhe aus den Kreisen der Bevölkerung niemals geltend gemacht wurde, besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die Rot-Kreuz-Lehrgänge ab sofort nicht mehr stattfinden.
Beschluss des VG Minden vom 05.03.2012
Aktenzeichen: 11 L 627/11
Pressemitteilung des VG Minden