Die Werbung für den Kauf eines Telekommunikationsendgeräts (hier Doppel-Flatrate mit einem Sofortpaket „D & T Comfort“ der Deutschen Telekom AG) verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wenn die Angebotsbedingungen in einem Fußnotentext wegen der kleinen Schriftgröße nicht deutlich lesbar dargestellt werden.
Hierzu führte das Oberlandesgericht Köln aus, dass eine Schriftgröße von 5,5 Pt. nicht generell als unlesbar angesehen werden kann, wenn die Schrift trotzdem noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung zu lesen ist. Vielmehr kommt es auf den Kontrast (hier ausreichend: Weiß auf Magenta) und die Druckqualität an, die im vorliegenden Fall angesichts des unscharfen Zeitungsdrucks als unzureichend angesehen wurde. Unerheblich für einen Wettbewerbsverstoß ist in jedem Fall, ob der Druckauftrag durch den Zeitungsverlag weisungswidrig umgesetzt wurde.
Urteil des OLG Köln vom 15.07.2011
Aktenzeichen: 6 U 59/11
GRUR-RR 2012, 32
WRP 2012, 89