Wird Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG. Der Bundesgerichtshof wies in diesem Fall die Unterlassungsklage eines Konkurrenten ab.
Urteil des BGH vom 04.10.2007
Aktenzeichen: I ZR 182/05
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Der Betrieb 2008, 756