Ein Werk kann nur urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es eine bestimmte „Schöpfungshöhe“, also einen gewissen künstlerischen Wert aufweist. Der Europäische Gerichtshof hat einem Spielplan für Fußballbegegnungen urheberrechtlichen Schutz versagt, wenn seine Erstellung durch Regeln oder Zwänge bestimmt wurde, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen. Allein die Tatsache, dass die Erstellung des Spielplans einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Erstellers erfordert, rechtfertigt nicht den urheberrechtlichen Schutz des Spielplans.
Urteil des EuGH vom 01.03.2012
Aktenzeichen: C-604/10
GRUR 2012, 386
EuZW 2012, 308