Der Vorarbeiter einer städtischen Grünkolonne nahm das Angebot eines Grundstückseigentümers gerne an, sich „ein paar Euro“ hinzuzuverdienen, und erklärte sich bereit, einen Baum auf dessen Grundstück gegen Zahlung von 300 Euro zurückzuschneiden. Da er dies während der Arbeitszeit und mit städtischen Geräten machte, kostete ihn der Zusatzverdienst den Arbeitsplatz. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach erklärte die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers für wirksam. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen grundsätzlich keine Belohnung in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen. Der Kündigung standen wegen der Schwere der Verfehlung auch die Schwerbehinderung und die lange Betriebszugehörigkeit des Vorarbeiters nicht entgegen.
Urteil des ArbG Mönchengladbach vom 23.02.2012
Aktenzeichen: 3 Ca 3566/11
JURIS online