Da das Internet weltweit abrufbar ist, wirkt sich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Prinzip überall aus. Daher ist eigentlich jedes deutsche Zivilgericht (Amts- bzw. Landgericht) für eine Klage gegen den Verursacher des Rechtsverstoßes örtlich zuständig. Man spricht hier vom sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Um einen Missbrauch der Wahlfreiheit zu verhindern, schränken immer wieder Gerichte die örtliche Zuständigkeit für derartige Klagen ein.
So hält das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Vermeidung einer „uferlosen Ausdehnung“ des fliegenden Gerichtsstands für die Klage aufgrund einer im Internet begangenen Verletzung des Urheberrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das angerufene Gericht nur dann für örtlich zuständig, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug (z.B. Wohn- oder Firmensitz) zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist.
Urteil des AG Frankfurt vom 01.12.2011
Aktenzeichen: 30 C 1849/11 – 25
K&R 2012, 133