Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, das die unzulässige Nutzung urheberrechtlich geschützter Audio- und Videodateien verhindert.
Urteil des EuGH vom 16.02.2012
Aktenzeichen: C-360/10
BB 2012, 521