Der Erstprüfer einer Hausarbeit eines Studenten der Wirtschaftswissenschaften hatte einen Täuschungsversuch durch nicht gekennzeichnete wörtliche Übernahme fremder Texte aus einer Netzzeitung (17 von 22 Zeilen) entdeckt und bewertete daraufhin die Arbeit – wie in der Prüfungsordnung für derartige Fälle vorgesehen – mit „nicht ausreichend“. Der Student meinte, die Prüfungsordnung sei keine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Sanktion; im Übrigen hielt er die negative Bewertung für unverhältnismäßig.
Wie die Vorinstanz wies auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage des Prüflings ab. Das Gericht hielt es nicht für erforderlich, dass sich die Sanktionsfolge für ein Plagiat unmittelbar aus einem Gesetz, insbesondere dem Hochschulgesetz, ergibt. Vielmehr genügt es, wenn dies in einer Satzung, wie hier in einer Prüfungsordnung, vorgesehen ist, soweit sich diese Satzung auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann und darin die typischen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze, z.B. die der Chancengleichheit, berücksichtigt werden. Somit war nicht zu beanstanden, dass die Prüfungsordnung für derartige Fälle allein eine Negativbewertung der Arbeit vorsah. Diese Sanktion erschien angesichts der hier ganz erheblichen Übernahme nicht gekennzeichneter Fremdtexte auch nicht als unverhältnismäßig.
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2011
Aktenzeichen: OVG 10 N 48.09
jurisPR-ITR 5/2012, Anm. 3