In den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen gilt die Genehmigung einer Lastschriftbuchung spätestens dann als erteilt, wenn der Bankkunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang eines von der Bank erteilten Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten war, Einwendungen gegen diese erhebt.
Der Bundesgerichtshof verlangt für einen Rechnungsabschluss, der die Genehmigungsfrist in Lauf setzen soll, dass für den Kontoinhaber das Ziel der kontoführenden Bank, einen abschließenden Saldo festzustellen, klar erkennbar ist. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Rechnungs- oder Periodenabschluss ist nicht erforderlich, wenn die Abrechnung aus der objektiven Sicht des Kontoinhabers erkennbar abschließend ist.
Urteil des BGH vom 08.11.2011
Aktenzeichen: XI ZR 158/10
MDR 2012, 109
ZInsO 2012, 84