Will oder kann ein Fahrzeughalter nicht zur Aufklärung beitragen, wer zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes sein Fahrzeug geführt hat, kann ihm die Verkehrsbehörde für die Dauer von 12 Monaten die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die Mitwirkungspflichten des Halters zur Abwendung einer Fahrtenbuchauflage zu stellen sind.
Verleiht der Halter sein Fahrzeug an eine Person, die er zwar kennt, deren vollen Namen und deren Anschrift ihm aber nicht bekannt sind und zu der er nicht zuverlässig Kontakt aufnehmen kann, obliegt es ihm, die genaue Identität des Fahrers und insbesondere seine Adresse vorab festzustellen und zu notieren. Hat er dies unterlassen, so ist von einer Mitwirkungsverweigerung auch dann auszugehen, wenn es dem Halter nach dem Verkehrsverstoß nachträglich unmöglich ist, Name und Anschrift des Fahrers anzugeben. Die Ermittlungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, den möglichen Fahrer über eine vom Halter mitgeteilte Telefonnummer im Ausland zu ermitteln.
Beschluss des VG Braunschweig vom 12.03.2012
Aktenzeichen: 6 B 40/12
Pressemitteilung des VG Braunschweig