Nach der Ehescheidung übten die Eheleute das gemeinsame Sorgerecht über ihre nach der Trennung geborene Tochter aus. Der Vater wollte nunmehr die Taufe des Kindes annullieren lassen. Er gab an, die Taufe seiner Tochter sei gegen seinen Willen erfolgt. Die Mutter habe zwar angegeben, dass die Eltern getrennt lebten, jedoch zum Vater keine weiteren Angaben gemacht.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München sah sich außerstande, die Kirche zur Annullierung der Taufe zu veranlassen, da diese als Sakrament zum Kern der innerkirchlichen Angelegenheiten zählt. Zwar unterliegen auch Fragen der religiösen Kindererziehung dem elterlichen Sorgerecht und damit der Rechtsprechung der Familiengerichte. Dies kann beispielsweise die Frage betreffen, ob für das Kind, solange es nicht religionsmündig ist, der Kirchenaustritt erklärt werden darf. Von dieser Entscheidungsbefugnis bleibt jedoch die Wirksamkeit der Taufe als solcher nach katholischer Glaubenslehre unberührt.
Urteil des BayVGH vom 16.01.2012
Aktenzeichen: 7 ZB 11.1569
NJW 2012, 1162