Der Erwerber einer Immobilie hat grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber dem Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. Hat der Voreigentümer die Mietsicherheit vor der Eigentumsübertragung an den Mieter zurückgegeben, ist dieser nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedoch verpflichtet, dem neuen Eigentümer die Kaution erneut zur Verfügung zu stellen. Er kann sich im Nachhinein in der Regel nicht darauf berufen, dass ihm die Kaution vom ursprünglichen Vermieter freiwillig zurückgezahlt wurde.
Urteil des BGH vom 07.12.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 206/10
WuM 2012, 21
MDR 2012, 138