Die Erhaltungspflicht des Vermieters endet nicht an den Begrenzungswänden einer Wohnung. Ist die Belüftung eines innenliegenden Bades wegen der Verstopfung des Lüftungsschachtes außerhalb der Wohnung nicht mehr möglich, muss der Vermieter auch insoweit Abhilfe schaffen.
Urteil des AG München vom 14.10.2011
Aktenzeichen: 461 C 2775/10
Wirtschaftswoche Heft 12/2012, Seite 117