Rechnet ein Unfallgeschädigter seinen Fahrzeugschaden zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten ab, ist er an diese Abrechnungsart in der Folge nicht gebunden. Er kann nach durchgeführter Reparatur durch Vorlage einer Reparaturrechnung grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Dabei muss sich der Geschädigte jedoch einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Geschädigte an einem Unfall nichts verdienen darf.
Urteil des BGH vom 18.10.2011
Aktenzeichen: VI ZR 17/11
NJW 2012, 50
NZV 2012, 27