Ein Mann fällte im Garten seiner Eltern drei etwa 20 Meter hohe Pappeln. Die beiden ersten Bäume fielen noch planmäßig auf das Grundstück der Eltern. Der dritte Baum landete hingegen auf dem Nachbargrundstück und verursachte dort einen Schaden von über 7.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Hobbyholzfällers verweigerte den Ersatz des Schadens, indem sie sich auf folgende Klausel in den Versicherungsbedingungen berief: „Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens – mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung …“.
Der Bundesgerichtshof sah diesen Ausschlusstatbestand nicht als erfüllt an und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und sich so von den normalen Gefahren des täglichen Lebens unterscheidet. Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages stellt keine Beschäftigung dar, die Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten.
Urteil des BGH vom 09.11.2011
Aktenzeichen: IV ZR 115/10
VersR 2012, 172
MDR 2012, 155