Ein Bewerber für eine Stelle als Lehrer in einer staatlichen Einrichtung war abgelehnt worden. Er sah darin eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung und machte Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Das entsprechende Schreiben ging zwei Monate und zwei Tage, nachdem er das Ablehnungsschreiben erhalten hatte, bei der Behörde ein.
Zu spät, entschied das Bundesarbeitsgericht. Ein auf das AGG gestützter Schadensersatzanspruch muss nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Ablehnungsschreibens und Kenntnis von den Indizien der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden.
Urteil des BAG vom 15.03.2012
Aktenzeichen: 8 AZR 160/11
Pressemitteilung des BAG