Ein an Neurodermitis erkrankter gesetzlich Versicherter hat keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit den nicht verschreibungspflichtigen Präparaten „Linola Fettcreme“, „Linola Creme“, „Anästhesinsalbe 20 %“ und „Balneum-Hermal F“. Diese Präparate dienen der Basispflege bei Neurodermitis und dürfen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen werden.
Urteil des BSG vom 06.03.2012
Aktenzeichen: B 1 KR 24/10 R
Wirtschaftswoche Heft 11/2012, Seite 133