Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung sind zumindest nach der Landesbeihilfeverordnung Berlin (LBhVO) beihilfefähig. Ist die Mitgliedschaft in einem Sportverein Voraussetzung für die Teilnahme am Koronarsport, ist auch der zu entrichtende Vereinsbeitrag beihilfefähig.
Urteil des VG Berlin vom 23.02.2012
Aktenzeichen: VG 5 K 269.10
Pressemitteilung des VG Berlin