Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass einer psychisch schwer erkrankten Frau wegen des als Kind und Jugendliche erlittenen sexuellen Missbrauchs durch den inzwischen verstorbenen Vater Versorgungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zustehen. Dem steht nicht entgegen, dass der sexuelle Missbrauch schon mehrere Jahrzehnte zurückliegt, wenn die Straftaten durch Zeugenaussagen nachgewiesen werden und die psychischen Schäden nach ärztlicher Auffassung erwiesenermaßen von dem sexuellen Missbrauch herrühren.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.12.2011
Aktenzeichen: L 6 VG 584/11
Pressemitteilung LSG Baden-Württemberg