Ein Hotelier darf wie ein Privatmann sein Hausrecht grundsätzlich frei ausüben, ohne dass es einer Rechtfertigung durch sachliche Gründe bedarf. Dieses Recht ist allerdings dann eingeschränkt, wenn durch Bestätigung einer Buchung bereits ein wirksamer Beherbergungsvertrag abgeschlossen wurde. In dem Fall muss für das Hausverbot ein hinreichender Grund bestehen.
Mit dieser Begründung sprach der Bundesgerichtshof dem Betreiber eines Wellnesshotels das Recht ab, einem ehemaligen NPD-Vorsitzenden den bereits fest gebuchten Aufenthalt zu verweigern. Der hatte sich bereits früher ohne jegliche Beanstandungen in dem Hotel aufgehalten. Auch waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er nunmehr durch rechtsextreme Äußerungen Unruhe stiften würde.
Urteil des BGH vom 09.03.2012
Aktenzeichen: V ZR 115/11
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