Ein Ehemann hatte seiner Frau einen Zweitschlüssel zu seinem Bankschließfach überlassen und ihr auch eine Vollmacht für den Zugang zu dem Schließfach erteilt. Nach der Trennung des Paares widerrief er der Bank gegenüber die erteilte Vollmacht. Durch ein Bankversehen wurde dieser Widerruf zwar in das Computersystem eingetragen; die entsprechende Besucherkarte wurde jedoch nicht geändert, sodass die Frau weiterhin Zugang zu dem Schließfach hatte.
Bei seinem nächsten Bankbesuch behauptete der Mann, dass aus dem Schließfach eine größere Menge Bargeld und ein Diamantring im Wert von insgesamt über 450.000 Euro fehlten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf begründete grundsätzlich die Haftung der Bank, sofern die Entnahme durch die Ehefrau des Bankkunden erfolgt sein sollte, was unter den gegebenen Umständen durchaus naheliegend war. Die Klage scheiterte letztlich jedoch daran, dass der Mann nicht beweisen konnte, dass sich die (angeblich) fehlenden Wertsachen tatsächlich in dem Schließfach befunden hatten. Das Gericht wies seine Schadensersatzklage gegen die Bank ab.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.02.2012
Aktenzeichen: I- 24 U 193/11
Wirtschaftswoche Heft 13/2012, Seite 104