Ein Kapitalanleger kann sich nicht auf unzureichende Beratung vor der Anschaffung spekulativer und in der Folge verlustreicher Zertifikate berufen, wenn er bei derselben Bank bereits früher ähnlich riskante Wertpapiergeschäfte getätigt hat. Die Bank muss nicht bei jedem neuen Angebot ein neues Risikoprofil des Kunden erstellen. Sie kann vielmehr aus den bisherigen Kapitalanlagen und der vorhandenen Struktur des Depots des Kunden auf dessen fortbestehende Anlageziele und Risikoneigungen schließen und auf diesen Grundlagen Kapitalanlagen empfehlen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 03.02.2012
Aktenzeichen: 19 U 177/11
Wirtschaftswoche Heft 11/2012, Seite 133