Fahrtkosten von Studentinnen und Studenten zur Hochschule sind nicht mit der Entfernungspauschale, sondern lediglich in tatsächlich angefallener Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass eine Hochschule auch dann nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird.
Urteil des BFH vom 09.02.2012
Aktenzeichen: VI R 44/10
DB 2012, 72
DStR 2012, 644