Eine Kunstgalerie veranstaltete eine Ausstellung mit moderner Kunst. Der Künstler stellte u.a. ein „Pommeskreuz“ zur Verfügung, das aus paarweise übereinander und sodann eingetrockneten Pommes frites bestand. Dieses Ausstellungsstück diente ihm auch als Schablone für die Herstellung einer Form, aus der er sodann mit einem Abguss in Feingold das Goldkreuz „Pommes d’Or“ erstellen ließ. Der Kaufpreis belief sich auf 4.200 Euro. Als die Originalgussvorlage nach der Ausstellung verschwunden war, verlangte der Künstler von dem Galeristen Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht München beschäftigte sich zunächst mit der Rechtsnatur des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses. Danach weist ein Galerievertrag Elemente eines Geschäftsbesorgungsvertrags, eines Verwahrungsvertrags sowie eines Kommissionsvertrags auf. Aus diesem Vertrag ergab sich die Pflicht des Galeristen, ihm übergebene Gegenstände, die ersichtlich eine gewisse Bedeutung für den Künstler haben, aufzubewahren und nicht ohne Rücksprache mit diesem zu vernichten. Das Original-Pommeskreuz war ein solcher Gegenstand. Das Gericht wies aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hin, dass es auf die Frage, ob ein „Pommeskreuz“ überhaupt Kunst darstellt, nicht ankam. Maßgeblich ist allein die Bedeutung, die der Künstler dem Werk erkennbar zumisst. Im Ergebnis musste der Galerist für den Schaden aufkommen.
Urteil des OLG München vom 09.02.2012
Aktenzeichen: 23 U 2198/11
CIPR 2012, 24