Verbietet ein Nichtraucherschutzgesetz (hier in NRW) das Rauchen in Gaststätten, kann von dem Verbot auch ein Sportwettbüro erfasst sein, wenn der Betreiber in dem mit Tischen, Sitzplätzen und einem Getränkeautomaten zum Direktverzehr ausgestatteten Geschäftslokal Aschenbecher aufgestellt und dort das Rauchen zugelassen hat.
Urteil des OLG Hamm vom 22.03.2012
Aktenzeichen: III-3 RBs 81/12
Pressemitteilug des OLG Hamm