Eine Allein- oder Spitzenstellungswerbung ist gemäß § 5 UWG wegen Irreführung wettbewerbswidrig, wenn der Werbende die für sich in Anspruch genommene Allein- oder Spitzenstellung tatsächlich nicht innehat. Ob eine Vergleichbarkeit zu Mitbewerbern und damit eine Irreführung vorliegt, ist stets aus der Sicht der angesprochenen Kundenkreise zu bewerten.
Die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe klagte zunächst erfolgreich gegen das Warenhausunternehmen Karstadt wegen dessen Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Vorinstanzen verurteilten Karstadt auf Unterlassung, da die INTERSPORT-Gruppe tatsächlich umsatzstärker ist. Der Bundesgerichtshof betrachtete die Sache demgegenüber differenzierter. Die beanstandete Werbeaussage wäre nur dann unrichtig, wenn die angesprochenen Verbraucher die in der INTERSPORT-Gruppe zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansehen. Ob dies der Fall ist, hat nun die Vorinstanz, das Oberlandesgericht München, aufzuklären. Eine irrige Vorstellung über die Marktstellung von Karstadt kann somit nur dann vorliegen, wenn aus der Sicht der Verbraucher die INTERSPORT-Gruppe und Karstadt tatsächlich als vergleichbare Konkurrenten anzusehen wären.
Urteil des BGH vom 08.03.2012
Aktenzeichen: I ZR 202/10
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