Die Regelung in einem Sozialplan, die vorsieht, dass die Arbeitnehmer zusätzlich zu der sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Arbeitsverdienst errechnenden Grundabfindung mit dem Erreichen des 45. und des 50. Lebensjahres der Höhe nach gestaffelte Alterszuschläge erhalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sofern hierdurch die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden und der Alterszuschlag der Höhe nach angemessen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden durch die Regelung jüngere Arbeitnehmer nicht unzulässig wegen ihres Lebensalters benachteiligt.
Urteil des BAG vom 12.04.2011
Aktenzeichen: 1 AZR 743/09
BB 2012, 710