Kaum eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in jüngster Zeit dürfte so weitreichende Folgen auf das Arbeitsleben in Deutschland haben, wie das kürzlich ergangene Urteil zur altersabhängigen Staffelung der Urlaubsdauer. Danach ist die Urlaubsregelung in einem Tarifvertrag (hier Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD), die abhängig vom Alter der Arbeitnehmer einen gestaffelten Urlaubsanspruch (hier 26 bis 30 Tage) regelt, wegen Altersdiskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer unwirksam.
Der Verstoß der im Tarifvertrag angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann – so die Bundesrichter – nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ reguliert wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr an die höchste Stufe der Staffelung (hier 30 Arbeitstage) angepasst wird.
Urteil des BAG vom 20.03.2012
Aktenzeichen: 9 AZR 529/10
Pressemitteilung des BAG