§ 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besagt, dass eine Klage zum Sozialgericht unterschrieben sein soll. Das Bayerische Landessozialgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Sollvorschrift nicht für Beschwerden gegen Entscheidungen von Sozialgerichten gilt. Hier wird zwingend eine rechtswirksame Unterschrift des Beschwerdeführers verlangt. Daher ist eine Beschwerdeeinlegung ohne eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz mittels E-Mail und beigefügter PDF-Datei unzulässig.
Beschluss des Bayerischen LSG vom 24.02.2012
Aktenzeichen: L 8 SO 9/12 B ER
JurPC Web-Dok. 54/2012