Ein eBay-Mitglied ersteigerte ein gebrauchtes Handy der Luxusmarke „Vertu“ für 782 Euro. Bei genauer Prüfung stellte der Erwerber fest, dass es sich um ein Plagiat handelte. Da der Artikelbeschreibung nicht zu entnehmen war, dass es sich um eine Fälschung handelte, behauptete der Käufer, es sei ein Kaufvertrag über ein Originalhandy der Luxusmarke mit einem üblichen Neupreis von 24.000 Euro zustande gekommen. Er verklagte den Verkäufer daraufhin auf Zahlung von 23.218 Euro Schadensersatz, also auf Erstattung der Differenz zu dem Kaufpreis, den er bei einer anderweitigen Beschaffung hätte aufwenden müssen. In erster Instanz wurde seine Klage mit der Begründung abgewiesen, bei einem Startpreis der Auktion von 1 Euro kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass es sich bei einem Luxushandy dieser Preisklasse um ein Original handele.
Diese Argumentation ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion ist dem Wert des angebotenen Gegenstands grundsätzlich kein Aussagegehalt beizumessen. Auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis können durchaus einen hohen Endpreis erzielen, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen. Der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist daher vom Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen hat, ob das Angebot aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke „Vertu“ zum Gegenstand hatte, wobei der Umstand des geringen Startpreises außer Acht zu bleiben hat.
Urteil des BGH vom 28.03.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 244/10
BB 2012, 973