Auch eine private Äußerung in einem Internetportal (hier Facebook) über den Kunden des Arbeitgebers, kann zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung führen, wenn der Blogbeitrag eine diffamierende oder verletzende Äußerung gegenüber dem Kunden enthält und dieser die private Äußerung dem Mitarbeiter des Geschäftspartners zuordnen kann.
Beschluss des BayVGH vom 29.02.2012
Aktenzeichen: 12 C 12.264
jurisPR-ITR 8/2012 Anm. 2
ArbR 2012, 202