Ein Polizeibeamter wurde von einem Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz wegen unerlaubten Filesharings von zahlreichen Musikdateien zur Zahlung von Abmahngebühren in Höhe von über 3.500 Euro verurteilt. Jedoch hatte nicht er die Urheberrechtsverstöße begangen, sondern sein 20-jähriger Sohn, der dazu den Internetanschluss des Vaters genutzt hatte. Gleichwohl hielt ihn das zuständige Landgericht als Anschlussinhaber wegen Verletzung seiner Kontrollpflichten für verantwortlich. Seine Berufung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht ließ eine Revision gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht zu. Gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels setzte sich der Verurteilte nun erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht zur Wehr.
Da die Rechtsfrage, ob und inwieweit einen Internetanschlussinhaber im Hinblick auf unerlaubtes Filesharing im Internet Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet wird, hätte sich – so die Urteilsbegründung – hier die Zulassung der Revision zum BGH geradezu aufgedrängt. Das Oberlandesgericht muss nun neu über die Zulassung der Revision entscheiden. Das letzte Wort zu dieser umstrittenen Haftungsfrage hat dann der Bundesgerichtshof.
Urteil des BVerfG vom 21.03.2012
Aktenzeichen: 1 BvR 2365/11
K&R 2012, 344