Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt (hier Ablagerung schwermetallbelasteten Erdaushubs), so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und auf Unterlassung klagen (§ 1004 BGB). Kommt der Störer der Erfüllung des Beseitigungsanspruchs nicht innerhalb einer gesetzten Frist nach, so kann der Berechtigte Schadensersatz für die Ersatzvornahme fordern. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, vorab einen Titel (Urteil) auf Beseitigung der Störung zu erwirken und aus diesem zu vollstrecken.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.01.2012
Aktenzeichen: 12 U 143/11
AbfallR 2012, 89
BauR 2012, 692