Verursacht ein Kranführer im Rahmen eines Krangestellungsvertrags einen Schaden, bedarf es bei der Frage der Haftung des Kranvermieters bzw. des Mieters einer sorgfältigen Prüfung aller feststellbaren Umstände, um zu ermitteln, welche Absichten die Parteien mit der Vermietung des Krans und der Gestellung des Bedienungspersonals verfolgt und wie sie die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche im Falle eines Unfalls geregelt haben.
Stellt der Vermieter neben dem Kran auch einen Kranführer und ist dabei die Obhut an dem bei der Durchführung von Hebearbeiten beschädigten Kran beim Krangesteller verblieben, liegt in Bezug auf die Rolle des Kranführers nicht nur ein reiner Dienstverschaffungsvertrag mit der Begründung eines Leiharbeitsverhältnisses vor, bei dem die Verantwortung für eine Schlechtleistung des Kranführers grundsätzlich beim Mieter liegen würde. Vielmehr bleibt der Kranführer bei einer derartigen Konstellation Erfüllungsgehilfe des Kranvermieters, der somit für etwaige Schäden haftet. Den Mieter trifft daher keine Verantwortung für ein fehlerhaftes Verhalten des Kranführers.
Urteil des OLG München vom 12.01.2012
Aktenzeichen: 14 U 489/10
BauR 2012, 689